Fortbildungsbescheinigung für das Jahr 2024
Fortbildungsbescheinigung für das Jahr 2023
Fortbildungsbescheinigung für das Jahr 2021
Fortbildungsbescheinigung für das Jahr 2016
Fortbildungsbescheinigung für das Jahr 2015
„Bis dass der Tod euch scheidet“ – oder auch darüber hinaus: Warum der Versorgungsausgleich oft nach dem Tod weitergezahlt werden muss
Einmal geschieden und doch auf ewig verbunden? Der Bundesverband der Rentenberater klärt auf, warum der Versorgungsausgleich häufig auch nach dem Tod eines geschiedenen Ehepartners weiterläuft und wie Betroffene sich dagegen wehren können.
Nach altem Recht geschieden? Versorgungsausgleich prüfen lassen
Der Versorgungsausgleich wurde in Deutschland im Juli 1977 eingeführt und ab September 2009 grundlegend reformiert. Im Zeitraum dazwischen wurden rund fünf Millionen Ehen geschieden. Nach dem bis August 2009 geltenden „alten“ Recht musste der Partner, der während der Ehe höhere Rentenansprüche aufgebaut hatte (in der Regel der Ehemann), einen Teil dieser Ansprüche wegen der Scheidung an den früheren Ehepartner abtreten. Dieser Versorgungsausgleich führte dazu, dass die Rente oder Pension des Ausgleichspflichtigen ab Rentenbeginn entsprechend gekürzt wurde, während die oder der Ex-Partner eine entsprechend erhöhte Rente erhielt – oder überhaupt erst einen Rentenanspruch erwarb.
Wenn die Person, die den Ausgleich erhält, jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach Rentenbeginn verstirbt, kann der Versorgungsausgleich auf Antrag aufgehoben werden. Ab diesem Zeitpunkt muss der oder die Ausgleichspflichtige nichts mehr zahlen. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person aber erst nach Ablauf von drei Jahren des Leistungsbezugs, bleibt es bei der Kürzung der Rente – selbst wenn der verstorbene Ex-Partner nichts mehr von dieser Zahlung hat.
„Das ist für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar“, sagt Wilfried Hauptmann, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater. „Der Ex-Partner lebt nicht mehr, doch der Versorgungsausgleich wird weiter abgezogen – dauerhaft und ohne erkennbaren Nutzen für die verstorbene Person.“ Die eigentlichen Nutznießer sind dann Rentenversicherungen, Beamtenversorgungsträger oder berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Absurde Regelung – und wie man sie ändern kann
Berlin/Frankfurt am Main (sth). Offiziell gestartet wurde sie bereits Anfang 2021 – doch erst Mitte dieses Jahres legte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erstmals Zahlen dazu vor, wie viele Menschen Anspruch auf die sogenannten Grundrente für langjährige Niedriglohnbezieher haben. Demnach erhielten Ende vergangenen Jahres rund 1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner monatlich einen Zuschlag von durchschnittlich 86 Euro zu ihrer selbst erworbenen Rente – etwa 953.000 Bezieher einer Altersrente, knapp 93.000 Hinterbliebene und rund 58.000 Erwerbsgeminderte. Im Schnitt erhöhten sich die betroffenen Altersrenten dadurch nach DRV-Angaben um 7,5 Prozentpunkte.
Mehr Rente für pflegende Angehörige, die davon wissen!
Deutsche Rentenversicherung lenkt ein und akzeptiert Sichtweise des Bundesverbandes der Rentenberater: 99,99 % Teilrente ist möglich!
Rentnerinnen und Rentner, die zu Hause einen Angehörigen pflegen, können ihre eigene Rente merklich erhöhen, wenn sie die Rentenversicherung anweisen, statt der vollen Rente nur eine Teilrente zu leisten.
Die dadurch gewonnene Rentenerhöhung hängt vom Pflegegrad des Angehörigen und vom zeitlichen Abstand zur Regelaltersgrenze der pflegenden Person ab. Bei einer heute 67-jährige Rentnerin, die ein Jahr lang ihren Partner pflegt, der Pflegegeld auf Basis von Pflegegrad 2 bezieht, würde sich die Rente ab Juli nächsten Jahres um über 11 Euro pro Monat erhöhen – lebenslang! Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 20 Jahren und Rentensteigerungen von 2 % pro Jahr ergibt das unterm Strich für ein Jahr Pflege eine zusätzliche Rente von 2.700 Euro.